AGB-Containerpark
1) Allgemeine Rechte des Mieters
Der Mieter hat das Recht den angemieteten Container ausschließlich für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit unseren AGB’s und der Vertragsbedingungen während der Vertragsdauer zu nutzen.
2) Übernahmebedingungen
- Zu Mietbeginn ist der Container durch den Mieter zu kontrollieren und etwaige Schäden am Container und dessen Verschlussvorrichtung und Verunreinigungen sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Sollte dies nicht geschehen geht der Vermieter davon aus, dass der Container in reinem, unbeschädigtem und technisch einwandfreiem Zustand übernommen wurde.
- Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Container gereinigt und im gleichen Zustand zurück zugeben in dem er übernommen wurde
3) Zutritt zu Ihrem Container
- der Zutritt zum Container ist 7 Tage von 00.00 – 24:00 Uhr möglich.
- nur der Mieter oder durch diese berechtigten Personen (die vom Mieter durch Übergabe eines Schlüssels dazu ermächtigt wurden) dürfen die Container betreten. Der Vermieter hat das Recht von jeder Person, die sich Zutritt zum angemieteten Container verschaffen möchte, eine Legitimation zu verlangen sollte diese Person dies verweigern oder nicht haben kann der Zutritt verweigert werden.
- Der Mieter verpflichtet sich seine Container zu verschließen und in Zeiten der Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet einen offenen Container zu verschließen.
- Der Vermieter und dessen Bevollmächtigte haben das Recht die Container des Mieters aus wichtigem Grunde bzw. gerechtfertigtem Interesse in Augenschein zu nehmen. Die Begehung der Container sowie die Gründe dafür sind im Vorhinein anzukündigen. Die hierfür vorgesehene Frist (außer in Fällen von Gefahr in Verzug) beträgt 7 Tage. Der Vermieter hat das Recht die Besichtigung auch gegen den Willen des Mieters vorzunehmen, soweit dies im Interesse der Erhaltung der Lagerräume oder zur Ausübung der notwendigen Aufsicht erforderlich ist.
- Der Vermieter ist berechtigt auch ohne vorherige Verständigung des Mieters die Container zu öffnen und zu betreten, sowie die Ware auszulagern bzw. im Interesse des Mieters die Notwendigen Maßnahmen zu treffen sofern:
- Der Vermieter begründet annimmt, dass in dem Container verbotene Gegenstände (gemäß Punkt 4) enthalten sind bzw. die Container nicht vereinbarungsgemäß genutzt wird.
- Der Vermieter von einer autorisierten Behörde (Feuerwehr, Polizei, …) aufgefordert wird die Container unverzüglich zu öffnen.
4) Vorschriften in Bezug auf Nutzung der Container:
- Gelagert werden dürfen nur Güter, die sich im Eigentum des Mieters befinden, bzw. Güter deren rechtmäßige Inhaber den Mieter dazu bevollmächtigt haben.
- Folgende Güter dürfen nicht gelagert werden:
- Verderbliche Waren (Lebensmittel, …)
- Leicht entzündbare Materialien
- Sprengstoff oder andere explosive Stoffe
- Chemikalien
- Drogen / Suchtgifte
- Radioaktive und toxische Abfälle
- Sondermüll egal welcher Art
- Andere gefährliche Materialien die durch Emission andere beeinträchtigen könnten
- Es ist grundsätzlich verboten:
- Die Container als Büro, Wohnung oder Geschäftsadresse zu benutzen
- Tätigkeiten auszuüben die gegen die Sicherheitsbestimmungen verstoßen oder ein Gewerbe auszuführen
- Die Container dermaßen zu verwenden, dass andere Mieter oder der Vermieter gefährdet bzw. gestört wird oder werden könnte
- Emissionen – egal welcher Art – zu produzieren oder aus dem Container austreten zu lassen
- Ohne Genehmigung durch den Vermieter Veränderungen an dem Container vorzunehmen, sowie etwas an der Decke bzw. den Wänden der Container zu befestigen.
- Andere Mieter bzw. den Vermieter an der Zufahrt zu Ihren Containern zu behindern
- Das Untervermieten der gemieteten Container ist nicht erlaubt.
- Der Mieter ist verpflichtet etwaige Schäden an dem Container dem Vermieter oder dessen Personal unverzüglich mitzuteilen
- Sollte fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln durch den Mieter (oder durch dessen Gäste, Mitarbeiter, Familienangehörige, …) zu Beschädigungen der Container führen so ist dieser verantwortlich und verpflichtet für die Schadensbehebung aufzukommen. Dies gilt auch für Schäden die durch mangelndes Lüften der Container (Schimmel, Kondenswasser, …) auftreten.
5) Kaution
Vor Beginn der Nutzung der Container ist der Nutzer verpflichtet 1 Monatsmiete als Kaution zu hinterlegen (diese wird nach Beendigung des Lagervertrages innerhalb eines Kalendermonats rückerstattet. Sollte zu Beendigung des Vertrages Schäden (die durch den Nutzer verursacht wurden und nicht gemeldet wurden bzw. die Endreinigung durch den Nutzer nicht durchgeführt worden sein) ist der Vermieter berechtigt die Kaution für die Durchführung der Reparaturarbeiten bzw. der Endreinigung wie für etwaige offene Mieteinnahmen einzubehalten.
6) Mietentgelt, Fälligkeit und Nichtbezahlung des Mietentgeltes
- Das Mietentgelt hat einen Steuersatz von 0%, da es sich um eine unechte Steuerbefreiung handelt.
- Die Höhe des Mietentgeltes wird unter 3. der Mietvereinbarung festgehalten
- Die erste Lagermiete ist bei Mietbeginn fällig. Die Mietzahlungen erfolgen immer monatlich im Vorhinein und müssen spätestens am 5. des Monats auf unserem Konto eintreffen
- Bei fälligen Forderungen hat der Vermieter das Recht 5% Verzugszinsen sowie € 10,-- Mahngebühren zu verrechnen
- Sollte trotz 2-maliger Mahnung keine Mietzahlung erfolgen behält sich der Vermieter folgende Rechte vor
- Das Recht dem Mieter den Zutritt zum gemieteten Container zu verwehren (möglicherweise durch Anbringung eines Zusatzschlosses) bis dieser die offenen Rechnungen nicht zur Gänze abgegolten hat bzw. diese nicht gerichtlich eingeklagt und eingetrieben wurden
- Pfandrecht / Verwertung: Der Vermieter hat ein gesetzliches Vermieterpfandrecht nach § 1101 ABGB auf die eingelagerten Güter und darf somit diese zur Sicherung seiner Ansprüche zurückhalten. Es dient zur Absicherung von offenen Forderungen (wie Mietzins, Verzugszinsen, Inkassokosten, Räumung und Entsorgung)
7) Kündigung des Vertrages
- Die Kündigung kann von beiden Seiten zum Ende eines Kalendermonats (mittels eingeschriebenen Briefs) unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist erfolgen.
- Bei Vorliegen eines Verstoßes gegen Punkt 4 oder 6 hat der Vermieter das Recht das Vertragsverhältnis jederzeit, unverzüglich aufzulösen.
8) Versicherungspflicht
Die eingelagerten Güter werden vom Vermieter nicht versichert. Der Mieter kann diese in Höhe des Wiederbeschaffungswertes selbst versichern.
9) Allgemeine Vertragsbestimmungen
- Es gelten nur die in diesem Vertrag schriftlich festgehaltenen Bestimmungen. Mündliche oder sonstigen Zusatzvereinbarungen bestehen keine.
- Die Vertragspunkte gelten sowohl für Unternehmer als auch für Konsumenten.
- Auf dem gesamten Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung und es ist allen Anweisungen des Vermieters Folge zu leisten.
- Gerichtsstand ist Wr. Neustadt.
- Um die Vergebührung dieses Dokuments zu vermeiden wird vereinbart, dass der Vertrag vom Vermieter nicht unterzeichnet wird (3% einer Jahresmiete)
- Der Mietvertrag kommt durch die Unterfertigung des Mieters und die Übergabe des Schlüssels durch den Vermieter zustande.
10) Wertsicherung
Der Mietzins wird, auf den durch Statistik Austria verlautbarten, monatlichen Index der Verbraucherpreise VPI 2020 wertbezogen. Sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, gilt jener Index als Grundlage für die Wertsicherung, der diesem Index am ehesten entspricht.
Der Vermieter ist berechtigt, das Mietentgelt nach schriftlicher Mietteilung an den Mieter, zumindest um den jährlichen Anstieg des VPI (Verbraucherpreisindex), zu erhöhen.
Weiters werden bei einer Erhöhung marktbedingte Betriebs- und Grundstückskosten, sowie Investitionen in digitalisierte Lösungen, Buchungssysteme und IT-Infrastruktur berücksichtigt.
Inflation bei Energie- Personal- und Kosten in die Infrastruktur, werden ebenfalls regelmäßig an das lokale Mietpreisniveau angepasst.